DJK/Fortuna Edingen-Neckarhausen e.V.

Breitensport in Edingen-Neckarhausen

Satzung

Deutsche Jugendkraft/Fortuna 1912/1910 Edingen-Neckarhausen e.V.

STAND: 02.12.2021

Vorbemerkung:
Nur aus Gründen leichterer Lesbarkeit erfolgen geschlechtsbezogene Bezeichnungen in dieser Satzung stets wertungsfrei in der sprachlichen Grundform und immer stellvertretend für alle Geschlechtsidentitäten.


INHALTSVERZEICHNIS
I. NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
II. ZWECK, VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT UND ZIELE; WESEN, AUFGABEN UND PFLICHTEN
III. GEMEINNÜTZIGKEIT, AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG UND VORSTANDSVERGÜTUNG
IV. MITGLIEDSCHAFT
V. ORGANE
VI. ABTEILUNGEN
VII. VEREINSJUGEND
VIII. AUSTRITT AUS DEM DJK-DIÖZESANVERBAND FREIBURG
IX. AUFLÖSUNG
X. DATENSCHUTZ, ORDNUNGEN, SALVATORISCHE KLAUSEL, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
I. NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
  1. Der Verein führt den Namen Deutsche Jugendkraft/Fortuna 1912/1910 Edingen-Neckarhausen e.V. (kurz: DJK/Fortuna Edingen-Neckarhausen e.V. oder DJK/Fortuna Edingen-Neckarhausen oder DJK/Fortuna).
  2. Der Verein ist durch Verschmelzung als Nachfolgeverein aus dem Zusammenschluss von SpVgg Fortuna Edingen e.V. und DJK Neckarhausen e.V. hervorgegangen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Edingen-Neckarhausen; er ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
  4. Der Verein führt die DJK/Fortuna-Zeichen. Seine Farben sind blau/weiß/schwarz.
  5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr; ausgenommen hiervon das Jahr der Eintragung im Vereinsregister.
II. ZWECK, VERBANDSZUGEHÖRIGKEIT UND ZIELE; WESEN, AUFGABEN UND PFLICHTEN
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, einschließlich sportlicher Jugendpflege.
  2. Der Verein ist Mitglied des
    • Badischen Sportbundes Nord e.V. und der Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein vertreten sind; er untersteht zugleich deren Satzungen und Ordnungen mit gleichen Rechten und Pflichten.
    • DJK-Diözesanverbandes Freiburg e.V., dem katholischen Sportverband der Erzdiözese Freiburg, dessen Satzung er anerkennt und dem er seine Satzung sowie jede Änderung zur Genehmigung vorlegt. Die Sportpflege des Vereins richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Amateursports. Ausnahmen regeln sich nach den Bestimmungen des betr. Fachverbandes im Einvernehmen mit dem DJK-Bundesverband und dem DJK-Diözesanverband Freiburg.
  3. Der Verein ist Jugendpflegeorganisation für die Sportjugend; er ist Bildungsgemeinschaft für die jungen und erwachsenen Mitglieder. Der Verein fördert die Jugendarbeit, wobei er die Eigenstellung der Sportjugend anerkennt.
  4. Ziele:
    DJK/Fortuna Edingen-Neckarhausen e.V. ist ökumenisch offen, ethnisch und parteipolitisch neutral.
    Der Verein will
    • seinen Mitgliedern in den einzelnen Abteilungen und Sportarten sachgerechten Sport ermöglichen
    • die Gemeinschaft pflegen und
    • der gesamtmenschlichen Entfaltung nach der Botschaft Christi dienen, insbesondere durch
      • Respekt vor der Schöpfung und den Mitmenschen,
      • fairen Umgang untereinander und im Sport sowie
      • Einbindung von Menschen mit Behinderung.

    Er vertritt das Anliegen des Sports in Kirche und Gesellschaft.
  5. Der Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Der Verein fördert den Leistungs- und Breitensport; er sorgt für die Bestellung geeigneter Übungsleiter und für die notwendige Ausbildung aller Führungskräfte durch Teilnahme an Schulungskursen, bietet Bildungsgelegenheiten an und fördert die Heranbildung des Führungsnachwuchses.
    2. Der Verein hält bildende Gemeinschaftsabende. Er bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Staatsbürgern, zur Achtung der Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen, demokratischen Lebensordnung.
    3. Der Verein sorgt für ausreichenden Versicherungsschutz und entsprechende Maßnahmen zur Unfallverhütung und fachgerechte Erste-Hilfe- Ausbildung.
    4. Haftung: der Verein haftet nur im Rahmen der Sportunfallversicherung für die aus dem Sport- und Spielbetrieb entstehenden Schäden und nur im Rahmen der Haftpflichtversicherungen der einzelnen Fachverbände und Berufsgenossenschaften.
    5. Der Verein nimmt Teil an den gemeinsamen Veranstaltungen, Konferenzen und Schulungen im DJK-Regional-, DJK-Diözesan-, DJK-Landes- und DJK-Bundesverband.
    6. Der Verein arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen.
    7. Die Zusammenarbeit mit den deutschen Sportverbänden und den Sportvereinen hat zur Voraussetzung die parteipolitische Neutralität sowie die ethnische, religiöse und weltanschauliche Toleranz.
    8. Der Verein ist bereit, Aufgaben in Kirche und Gesellschaft mitzutragen.
  6. Pflichten:
    Die Pflichten des Vereins als Mitglied des DJK-Diözesanverbandes Freiburg, der Sportfachverbände sind:
    1. Die Vereinssatzung bei Satzungsänderung des DJK-Bundesverbandes oder des DJK-Diözesanverbandes Freiburg ggf. entsprechend anzugleichen.
    2. An den gemeinsamen Veranstaltungen und Tagungen in DJK-Bundes-, -Landes-, -Diözesan- und Regionalverband teilzunehmen.
    3. Die Beschlüsse der Organe des DJK-Bundesverbandes und des DJK-Diözesanverbandes Freiburg zu erfüllen.
    4. Für die Erfüllung der Verpflichtungen den Verbänden gegenüber zu sorgen, denen der Verein angeschlossen ist, insbesondere festgesetzte Beiträge termingemäß zu leisten.
    5. Die DJK/Fortuna Edingen-Neckarhausen und ihre Organe verpflichten sich zur Anwendung der im Rahmen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt und zur Intervention bei sexuellem Missbrauch vom Erzbischof von Freiburg in Kraft gesetzten diözesanen Gesetze, Ordnungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg veröffentlichen Fassung.
III. GEMEINNÜTZIGKEIT, AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG UND VORSTANDSVERGÜTUNG
  1. DJK/Fortuna Edingen-Neckarhausen e.V., verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Wer Tätigkeiten im Dienst des Vereins ausübt, kann hierfür neben dem Ersatz seiner tatsächlichen Auslagen durch entsprechenden Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Maßgeblich sind die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss niedrigere Beträge festlegen. Weitere Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.
  3. Sofern Finanzplanung und Haushalt des Vereins es zulassen, kann er den Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeiten nach Maßgabe der gesetzlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben ausbezahlen. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
IV. MITGLIEDSCHAFT
  1. Der Verein nimmt in ökumenischer Offenheit natürliche Personen als Mitglied auf, die die Ziele und Aufgaben der DJK/Fortuna Edingen-Neckarhausen e.V. anerkennen.
  2. Der Verein unterscheidet in der Mitgliedschaft:
    1. Ordentliche Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben, den Vereinszweck fördern wollen und/oder aktiv in der Führung tätig sind. Die altersmäßige Gliederung der DJK/Fortuna-Sportjugend richtet sich nach den Jugendordnungen der einzelnen Fachverbände.
    2. Ehrenmitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben.
      Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes; näheres regelt die Ehrungsordnung.
  3. Aufnahme, Austritt, Ausschluss:
    1. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein erfolgt durch Aufnahmeantrag in Textform beim Vereinsvorstand. Sie gilt als angenommen, wenn der geschäftsführende Vorstand sie nicht binnen 4 Wochen in Textform ablehnt. Bei minderjährigen Antragstellern ist die schriftliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Vormund) erforderlich.
    2. Mit seiner Aufnahme erkennt der Antragsteller die geltenden Vereinsbestimmungen (Satzung, Ordnungen, etc.) als für ihn verbindlich an.
    3. Soweit die Jugendordnung keine andere Regelung vorsieht, haben minderjährige Mitglieder die gleichen Rechte und Pflichten wie ein volljähriges Mitglied und sind wie diese der Satzung unterworfen.
    4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
      • Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch Erklärung in Textform an den geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von mindestens einem Monat jeweils zum Ende des Kalenderhalbjahres zu erklären.
      • Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die satzungsgemäß geforderten Mitgliedsverpflichtungen in grober Weise verstößt. Dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss, der schriftlich niederzulegen, mit Gründen zu versehen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied durch Einschreibebrief zuzustellen. Rechtsmittel gegen den Ausschluss ist möglich und beim Vereinsvorstand einzureichen.
      • Kommt ein Mitglied mit der Zahlung seines Beitrages für die Dauer von zwei Jahren trotz Mahnung in Rückstand, so ist dessen Ausschluss im Wege des vereinfachten Ausschlussverfahrens durch Streichen aus der Mitgliederliste durch den geschäftsführenden Vorstand zulässig.
  4. Rechte der Mitglieder:
    1. Alle erwachsenen Mitglieder des Vereins sind gleichberechtigt mit Sitz und Stimme. Jugendliche vor Vollendung des 16. Lebensjahres haben kein Stimm- oder Wahlrecht; eine Ausnahme besteht nur, soweit die Jugendordnung greift.
    2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung oder den Vorstand zu stellen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs zu nutzen.
    3. Jedes Mitglied hat das Recht, am Sport und Gemeinschaftsleben des Vereins aktiv teilzunehmen.
  5. Pflichten der Mitglieder:
    1. Sich gemäß der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten.
    2. Im Sport eine faire und kameradschaftliche Haltung zu zeigen und die Pflichten gegenüber den Fachverbänden zu erfüllen.
    3. Die festgesetzten Beiträge nach der Beitragsordnung zu entrichten. Auf Antrag kann der geschäftsführende Vorstand im Einzelfall Beitragsabweichungen genehmigen.
    4. Verursacht ein Mitglied dem Verein Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, dann hat es diese dem Verein zu ersetzen.
    5. Änderungen der für die Mitgliedschaft bedeutsamen Angaben dem Verein unverzüglich bekannt zu geben. Schreiben und Mitteilungen an Vereinsmitglieder gelten als zugegangen, wenn sie an die letzten dem Verein bekannten Kontaktdaten übermittelt worden sind.
  6. Ehrungen von Mitgliedern:
    Der Verein ehrt verdiente Mitglieder; insbesondere beantragt der Verein Ehrungen für sie nach den jeweiligen Ehrungsregelungen des DJK-Bundes- und DJK-Diözesanverbandes, des Sportbundes und der Fachverbände sowie der Gemeinde Edingen-Neckarhausen und des Landes Baden-Württemberg. Näheres regelt die jeweils zutreffende Ehrungsordnung.
  7. Die Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden erfolgt durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstands unter Zustimmung von ¾ der erschienen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
V. Organe
Die Organe zur Leitung und Verwaltung des Vereins sind:

A die Mitgliederversammlung
B der Vereinsvorstand

  1. Die Mitgliederversammlung
    Der Verein hält die Mitgliederversammlung in folgenden Formen ab:
    • Ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
    • Außerordentliche Mitgliederversammlung
    1. Zusammensetzung:
      Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und der Geistliche Beirat an. Jüngere Vereinsmitglieder können der Mitgliederversammlung als Gäste beiwohnen. Andere Gäste kann der geschäftsführende Vorstand einladen.
    2. Aufgaben der Mitgliederversammlung
      Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
      1. Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (hierzu zählen bspw. Satzungsänderungen, insbesondere die Änderung des Vereinszwecks; Aufnahme eines anderen Vereins oder Zusammenschluss mit anderen Vereinen; Zugehörigkeit (Eintritt / Austritt) zu Verbänden des Deutschen Sports).
      2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung des Vereins für das abgelaufene Geschäftsjahr.
      3. Die Entlastung des Vorstandes für das zurückliegende Geschäftsjahr.
      4. Wahl des Vorstandes und sowie Bestätigung anderer Funktionsträger gemäß Punkt V.A.3. dieser Satzung
      5. Wahl der Kassenprüfer für 2 Jahre
      6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
      7. Beschlussfassung über Anträge
      8. Abberufung eines Ehrenvorsitzenden wegen vereinsschädigenden Verhaltens auf Antrag des Vorstandes.
    3. Verfahrensbestimmungen:
      1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt; Sie ist vom Vorsitzenden unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen in Textform einzuberufen.
        Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung und/oder als virtuelle Versammlung stattfinden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmenden an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine Video- und/oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist zulässig, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen.
        Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Form der Versammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der geschäftsführende Vorstand zur virtuellen Versammlung ein, dann teilt er rechtzeitig, spätestens drei Stunden vor bekannt gegebenem Beginn der Versammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- und/oder Telefonkonferenz mit.
      2. Anträge auf Änderung der Satzung bedürfen der generellen Ankündigung mit der Einladung und können in nachträglicher Antragstellung nicht der Tagesordnung hinzugefügt werden. Anträge und Anregungen für Satzungsänderungen sind deshalb so rechtzeitig beim Vorstand einzureichen, dass diese bei der Tagesordnung berücksichtigt werden können.
        Falls Vereinsregister und / oder Finanzamt eine von der Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderung beanstanden, dann ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, die zur beanstandungsfreien Eintragung erforderlichen Korrekturen herbeizuführen.
      3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform Anträge zur Mitgliederversammlung einreichen. Ausgenommen hiervon sind Anträge auf Änderung der Satzung.
      4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen wurde. Der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
        1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, hat eine Stimme, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des gestellten Antrags. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
        2. Die Mitglieder des Vereins können auch außerhalb einer förmlichen Mitgliederversammlung Beschlüsse fassen. Hierfür teilt der geschäftsführende Vorstand die entsprechende Beschlussvorlage allen Mitgliedern in Textform (insbesondere schriftlich und/oder per E-Mail) an die letzte von dem Mitglied bekanntgegebene (Post- bzw. E-Mail-)Adresse mit. Zusammen mit dieser Mitteilung bestimmt der geschäftsführende Vorstand die Frist, innerhalb der die Stimmabgabe möglich ist, und wie die Stimmabgabe (z.B. schriftlich oder per E-Mail) zu erfolgen hat. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Beschlussvorlage betragen.
          Die Beschlussvorlage gilt als zugegangen, wenn sie an die allgemein bekannte Post- oder E-Mail-Adresse des Vereins (Vorstand / Geschäftsstelle) gesendet ist. Der Beschluss ist mit der Mehrheit der form- und fristgerecht abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Für Satzungsänderungen des Vereins bedarf es der nach Gesetz und Satzung vorgeschriebenen Mehrheiten. Die Auflösung oder Änderung des Zwecks des Vereins ist mit dieser Verfahrensform nicht zulässig.
          Der geschäftsführende Vorstand teilt das Abstimmungsergebnis allen Mitgliedern in Textform binnen zwei Wochen nach Ablauf der Abstimmungsfrist mit.
      5. Ein Beschluss, der sich auf Angelegenheiten des Punktes V.A. 2.1. bezieht, bedarf einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
      6. Die Wahlen zum Vereinsvorstand erfolgen in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren Einverständnis mit der Ihnen zugedachten Wahl schriftlich vorliegt.
      7. Beschlussfassungen und Wahlen werden grundsätzlich in offener Abstimmung durchgeführt. Eine geheime Abstimmung kann dann stattfinden, wenn diese beantragt wird und sich mindestens 1/10 der anwesenden Mitglieder anschließt. Das Vorschlagsrecht für die Wahlen haben alle stimmberechtigten Mitglieder.
      8. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
      9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% aller Vereinsmitglieder und unter Angabe der Gründe einberufen werden.
  2. Der Vereinsvorstand:
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
    1. Zusammensetzung:
      Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus dem geschäftsführenden Vorstand und weiteren Vorstandsmitgliedern.
      Zum geschäftsführenden Vorstand gehören:
      1. der Vorsitzende
      2. ein bis höchstens vier stellvertretende Vorsitzende
      3. der Finanzvorstand
      4. der Geschäftsführer
      5. der Schriftführer
      6. zwei gewählte Mitglieder des Vorstandes der Sportjugend
      Zum weiteren Vereinsvorstand gehören ferner:
      1. der Geistliche Beirat
      2. der Pressewart
      3. die Abteilungsleiter
      4. die Ehrenvorsitzenden
      5. Beisitzer
    2. Aufgaben des Vereinsvorstandes:
      Aufgabe des Vereinsvorstandes ist die Leitung und Verwaltung des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die allgemeine Vertretung des Vereins nach innen und außen. Die Zuständigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung.
    3. Wahl:
      Die Mitglieder des geschäftsführenden Vereinsvorstandes: Vorsitzende(r), stellvertretende Vorsitzende, Finanzvorstand, Geschäftsführer, Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur Neuwahl im Amt.
      Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vereinsvorstand für den Rest der Amtsdauer kommissarisch ein Ersatzmitglied benennen. Vorstandsmitglieder dürfen höchstens zwei Ämter in Personalunion ausüben. Ausgeschlossen ist jedoch die Kombination Vorsitzender und Finanzvorstand.
      Der Geistliche Beirat wird von der zuständigen kirchlichen Stelle im Einvernehmen mit dem Vorstand bestellt.
      Der Pressewart wird auf 2 Jahre gewählt.
      Der Jugendvorstand wird von der Sportjugend gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
      Die Abteilungsleitungen werden von den jeweiligen Abteilungsversammlungen gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
      Die Beisitzer werden vom Vorstand aufgrund ihrer Fach- und/oder Sachkunde projektbezogen berufen und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
VI. ABTEILUNGEN
  1. Zur Gewährleistung des Sportbetriebes kann der Vorstand rechtlich unselbständige Abteilungen gründen, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen sind.
  2. Den Abteilungen steht eine Abteilungsleitung vor.
  3. Im Rahmen der Verwaltung der Abteilungen können sich diese eigene Ordnungen geben, die dieser Satzung nicht widersprechen dürfen. Sollten eigene Ordnungen in den Abteilungen existieren, neu eingesetzt oder geändert werden, sind diese dem geschäftsführenden Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
  4. Die Abteilungen können neben dem Vereinsbeitrag eigene Abteilungsbeiträge festsetzen. Die festgesetzten Beiträge werden jedoch erst nach Zustimmung durch den Vereinsvorstand wirksam.
VII. VEREINSJUGEND
  1. Die DJK/Fortuna-Jugend ist die Jugendorganisation des Vereins. Im Rahmen der Jugendordnung vertritt sie die Interessen der jungen Menschen im Verein. DJK/Fortuna erkennt die Eigenständigkeit seiner Sportjugend im Rahmen dieser Satzung an.
  2. Die DJK/Fortuna-Jugend gibt sich eine eigene „DJK/Fortuna-Jugendordnung“, die für sie grundsätzlich verbindlich ist. Die DJK/Fortuna- Jugendvollversammlung beschließt und ändert die „DJK/Fortuna-Jugendordnung“, die zu Ihrer Wirksamkeit der Bestätigung des geschäftsführenden Vorstands bedarf. Die DJK/Fortuna-Sportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung selbständig; sie entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Verwaltung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  3. Die DJK/Fortuna-Jugendvollversammlung wählt den Jugendvorstand. Die Mitgliederversammlung bestätigt den/die gewählten Jugendvorsitzenden.
VIII. AUSTRITT AUS DEM DJK-DIÖZESANVERBAND FREIBURG

Der Austritt des Vereins aus dem DJK-Diözesanverband Freiburg darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Austritt des Vereins DJK/Fortuna Edingen-Neckarhausen e.V. aus dem DJK-Diözesanverband Freiburg" einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich.
Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes Freiburg; ihm steht auf der Mitgliederversammlung ein Rederecht zu.
Der Austrittsbeschluss bedarf einer absoluten 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Nach dem Austritt ist dem Verein die Weiterführung des Namens bzw. Namensbestandteils „DJK“ und des DJK-Logos in jeder Form untersagt. Für die Rückzahlung erhaltener Bauzuschüsse aus Mitteln der Erzdiözese Freiburg gelten die Vergaberichtlinien des DJK-Diözesanverbandes Freiburg zum Zeitpunkt der Vergabe.

IX. AUFLÖSUNG
  1. Die Auflösung des Vereins darf nur in einer mit dem Tagesordnungspunkt „Auflösung der DJK/Fortuna Edingen-Neckarhausen e.V." einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Ladungsfrist von einem Monat erforderlich. Einzuladen ist auch der Vorstand des DJK-Diözesanverbandes Freiburg; ihm steht ein Rederecht zu. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der satzungsmäßigen Zwecke fällt das nach Begleichung der Verbindlichkeiten vorhandene Vereinsvermögen an die „Seelsorgeeinheit Mannheim St. Martin, Körperschaft des öffentlichen Rechts“ bzw. deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Aufgaben im Sinne des bisherigen Zweckes zu verwenden hat.
  2. Liquidator ist der Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
X. DATENSCHUTZ, ORDNUNGEN, SALVATORISCHE KLAUSEL, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  1. Zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt, verändert, sperrt und löscht der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Zur Sicherstellung der Pflichten und Aufgaben kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Weitere Einzelheiten kann der Verein in einer Datenschutzordnung regeln.
  2. Zur Umsetzung und Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben kann sich der Verein Ordnungen, insbesondere eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung, eine Ehrungsordnung, eine Datenschutzordnung sowie Abteilungsordnungen geben. Sie sind mit Ausnahme der Abteilungsordnungen vom Vereinsvorstand zu beschließen; Abteilungsordnungen beschließt die jeweilige Abteilungsversammlung für ihren Bereich; sie bedürfen für ihre Verbindlichkeit der Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands. Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Satzung.
  3. Sollte eine der in dieser Satzung enthaltenen Regelungen nichtig oder unwirksam sein, so hat dies keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen. Vereinsvorstand und Mitgliederversammlung werden unverzüglich die beanstandete Regelung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Sinn, Zweck und der Bedeutung der ungültigen möglichst nahekommt.

Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung des Vereins am 16. September 2021 beschlossen. Die vom Amtsgericht geforderte Änderung wurde am 02. Dezember 2021 durch den geschäftsführenden Vorstand beschlossen. Am 17.11.2023 erfolgte die Aufnahme des Paragrafen II.6.e durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie ersetzt alle bisherigen Satzungen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.